§ 1 GELTUNGSBEREICH
1. Gegenstand dieser Vereinbarung ist die Beauftragung der Agentur „Kathrin Hohberg Agent für Photographen“ (nachfolgend Agentur genannt) zur Vermittlung von Fotografen an den Kunden zu einem vertraglich vereinbarten Zweck.
2. Die vom Fotografen durchgeführten Aufträge werden ausschließlich zu den nachstehend aufgeführten Bedingungen abgewickelt; der Auftraggeber erkennt diese Bedingungen für den vorliegenden Auftrag und zugleich für alle zusätzlichen und zukünftigen Geschäfte mit dem Fotografen, sowie der Agentur an.
3. Etwaige Allgemeine Geschäftsbedingungen des Kunden werden nicht Bestandteil des Vertrages zwischen dem Kunden und der Agentur soweit die Agentur diesem nicht ausdrücklich und schriftlich zugestimmt hat.
§ 2 ABLAUF
1. Der Kunde wendet sich an die Agentur mit seiner Anfrage nach einem Fotografen für einen bestimmten Zweck. Die Agentur wird dem Kunden sodann gegebenenfalls ein Angebot unterbreiten, in dem sämtliche vertragliche Eckpfeiler benannt sind. Mit Annahme des verbindlichen Angebotes kommt der Vertrag zwischen der Agentur und dem Kunden zustande.
2. Es gilt nur das als vereinbart, was in dem Angebot schriftlich enthalten ist. Mündliche Nebenabreden werden nicht geschlossen. Sollte der Kunde Änderungen an dem Angebot wünschen, so werden die Parteien diese besprechen und Vertragsänderungen zu ihrer Rechtsgültigkeit schriftlich festhalten.
3. Der Kunde verpflichtet sich, Direktbuchungen der Fotografen der Agentur unter Umgehung der Agentur zu unterlassen. Dies gilt auch für Folgeaufträge.
§ 3 LIZENZEN & VERTRAGSSTRAFE
1. Der Fotograf ist der alleinige Inhaber aller urheberrechtlichen Nutzungsrechte an den von ihm gefertigten Fotografien.
2. Der Kunde erhält an den Fotografien, die bei der vertragsgegenständlichen Auftragsproduktion entstehen, urheberrechtliche Nutzungsrechte ausschließlich in dem vertraglich vereinbarten Umfang eingeräumt. Mangelt es an einer schriftlichen, vertraglichen Lizenzeinräumung erhält der Kunde lediglich ein einfaches Nutzungsrecht an den Fotografien für einen Nutzungszeitraum von einem Jahr ausschließlich für den im Vertrag benannten Zweck. Sollte nach Vertragsschluss zwischen dem Kunden und der Agentur Interesse an einer weitergehenden Nutzung des Materials entstehen als ursprünglich in dem Vertrag verabredet, so hat der Kunde diese weitergehende Nutzung bei der Agentur gesondert zu erfragen und schriftlich nachlizenzieren zu lassen.
3. Ohne ausdrückliche Zustimmung des Fotografen dürfen die Fotografien nicht bearbeitet werden, oder die Nutzungsrechte weder ganz noch teilweise an Dritte übertragen werden.
4. Alle nach dem Vertrag übertragenden Rechte verbleiben bis zur vollständigen Zahlung (§ 4) beim Fotografen. Erst nach vollständiger Zahlung des vereinbarten Honorars gilt die vereinbarte Nutzungslizenz als erteilt.
5. Der Fotograf hat Anspruch darauf, bei der Nutzung seiner Fotografien als Urheber benannt zu werden. Bei Nichtnennung des Fotografen als Urheber kann ein Aufschlag von 100% auf das vereinbarte Honorar berechnet werden. Ferner ist der Fotograf selbst bei Einräumung einer exklusiven Nutzungslizenz berechtigt, die von ihm hergestellten Fotografien zum Zwecke der Eigenwerbung zu verwenden.
6. Bei Nutzung des Bildmaterials über den lizenzierten Nutzungsrahmen hinaus, wird vorbehaltlich weiterer Schadenersatzansprüche ein Mindesthonorar des fünffachen vereinbarten Nutzungshonorars fällig; mindestens jedoch in Höhe des fünffachen Lizenzentgeltes, das sich für die konkrete Nutzung nach der „Übersicht der marktüblichen Vergütungen für Bildnutzungsrechte - BILDHONORARE (MFM-Richtlinie)“ ergibt. Bei unberechtigter Weitergabe der Fotografien an Dritte verwirkt der Kunde eine Vertragsstrafe in Höhe des fünffachen Lizenzentgeltes für die konkrete Nutzung des Dritten nach der MFM-Richtlinie.
7. Erhält die Agentur Kenntnis davon, dass der Kunde bei Folgeaufträgen die Agentur umgangen hat (§ 2 Abs. 3) verwirkt der Kunde eine Konventionalstrafe in Höhe des fünffachen Entgeltes, dass der Fotograf für seine Leistung erhalten hat. Der Kunde verpflichtet sich gegenüber der Agentur, über den Betrag, den er dem Fotografen aufgrund des Folgeauftrages schuldet/gezahlt hat, Auskunft durch Übergabe entsprechender Rechnungen oder anderer beweisfähigen Unterlagen zu erteilen.
§ 4 HONORAR
1. Die Agentur stellt dem Kunden nach Vertragsschluss das vereinbarte Entgelt für die Vermittlung des jeweiligen Fotografen, dessen Honorar, das Lizenzentgelt, sowie etwaige weitere Positionen inklusive gesetzlicher Umsatzsteuer in Rechnung. Mit Zahlung des Rechnungsbetrages gehen die in dem Vertrag benannten Nutzungsrechte auf den Kunden über.
2. Die Künstlersozialversicherungsabgabe ist vom Kunden zusätzlich zu entrichten und nicht im Honorar enthalten.
§ 5 HAFTUNG, AUSFALLHONORAR
1.Der Kunde ist nicht berechtigt, die Aufrechnung mit bestrittenen, nicht rechtskräftig festgestellten Ansprüchen zu erklären. Der Auftraggeber ist ferner nicht berechtigt, seine ihm zustehenden Forderungen und Rechte an Dritte abzutreten bzw. zu übertragen.
2. Schadenersatzansprüche gegen die Agentur, den Fotografen oder von Erfüllungsgehilfen der Vorbenannten sind nur bei grob fahrlässigem und vorsätzlichem Handeln möglich, es sei denn, es handelt sich um eine schuldhafte Verletzung wesentlicher Vertragspflichten (Kardinalspflichten) oder um Schäden wegen der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit.
3. Die Geltendmachung eines mittelbaren Schadens ist ausgeschlossen. So haftet die Agentur oder der Fotograf nicht für Kosten, die aus der etwaigen Buchung von Fotomodellen entstehen, Reisespesen etc.
4. Wird ein Auftrag aus Gründen, die die Agentur oder der Fotograf nicht zu vertreten haben, nicht ausgeführt, kann die Agentur ein Ausfallhonorar in Höhe von 50% des vereinbarten Honorars berechnen, ohne dass es eines Schadensnachweises bedarf. Eine etwaige Absage durch den Kunden hat spätestens zwei Wochen vor dem avisierten Termin für die Aufnahmen zu erfolgen. Andernfalls schuldet der Kunde das volle Honorar.
5. Wird die für die Durchführung des Auftrages vorgesehene Zeit aus Gründen überschritten oder verschoben bzw. aus Gründen wiederholt, die nicht vom Fotografen oder der Agentur zu vertreten sind (z.B. abweichende Wünsche des Kunden, Wetter, Nichterscheinen der Fotomodelle, etc.), erhöht sich das Honorar im Verhältnis zu dem ursprünglich vereinbarten Honorar. Die Nebenkosten erhöhen sich in diesem Fall nach Aufwand. Auf ein Verschulden des Kunden kommt es für seine Einstandspflicht nicht an.
6. Weder die Agentur noch der Fotograf tragen Verantwortung für den Schutz der Persönlichkeitsrechte etwaiger abgebildeter Personen. Der Kunde trägt die alleinige Verantwortung für das Vorliegen entsprechender persönlichkeitsrechtlicher Einwilligungserklärungen abgebildeter Modells oder anderer Personen. Der Kunde stellt den Fotografen, sowie die Agentur von sämtlichen etwaigen Schadensersatzansprüchen aufgrund der Verletzung des Rechtes am eigenen Bild frei.
7. Der Kunde bzw. ein von ihm Bevollmächtigter ist verpflichtet, während des Shootings anwesend zu sein und seine Zustimmung zu der gestalterischen Auffassung des Fotografen zu geben. Sofern weder der Kunde selbst, noch ein Bevollmächtigter bei dem Shooting anwesend ist, kann die künstlerische Gestaltung des Werkes nicht zu einem späteren Zeitpunkt vom Auftraggeber abgelehnt werden. In einem solchen Fall ist jede neue Erstellung von Fotografien gesondert zu beauftragen und zu honorieren.
§ 6 SCHLUSSBESTIMMUNGEN
1. Änderungen oder Ergänzungen dieses Vertrags bedürfen der Schriftform. Genügen sie dieser nicht, so sind sie nichtig. Dies gilt auch für Änderungen dieser Schriftformklausel.
2. Sollten einzelne Bestimmungen dieses Vertrages unwirksam oder undurchführbar sein oder nach Vertragsschluss unwirksam oder undurchführbar werden, bleibt davon die Wirksamkeit des Vertrages im Übrigen unberührt. An die Stelle der unwirksamen oder undurchführbaren Bestimmung soll diejenige wirksame und durchführbare Regelung treten, deren Wirkungen der wirtschaftlichen Zielsetzung am nächsten kommen, die die Vertragsparteien mit der unwirksamen bzw. undurchführbaren Bestimmung verfolgt haben. Die vorstehenden Bestimmungen gelten entsprechend für den Fall, dass sich der Vertrag als lückenhaft erweist.
3. Gerichtsstand für beide Seiten ist Hamburg. Einzig anwendbares Recht ist das Recht der Bundesrepublik Deutschland.